0 % Mehrwertsteuer für Photovoltaik – alles zur Steuerbefreiung nach § 12 Absatz 3 UStG
0 % Mehrwertsteuer für Photovoltaik – alles zur Steuerbefreiung nach § 12 Absatz 3 UStG
Neue Regel ab 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 profitieren private Haushalte in Deutschland von einer 0 % Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen. Diese Steuerbefreiung erleichtert den Einstieg in die eigene Stromerzeugung erheblich und macht Solaranlagen, Balkonkraftwerke und Stromspeicher deutlich günstiger.
Doch wann gilt der Nullsteuersatz, für welche Produkte genau – und was müssen Käufer beachten?
Der Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG bedeutet, dass beim Kauf bestimmter Photovoltaik-Komponenten keine Umsatzsteuer (0 % MwSt.) erhoben wird.
Der Bruttopreis entspricht somit dem Nettopreis.
👉 Direkter Vorteil: geringere Anschaffungskosten ohne bürokratischen Aufwand.
Für welche Produkte gilt die Steuerbefreiung?
Photovoltaikmodule (Solarpaneele)
Balkonkraftwerke (Mini-PV-Anlagen)
Wechselrichter & Mikrowechselrichter
Stromspeicher / PV-Speicher
Montage- und Befestigungssysteme
Zubehör, das für den Betrieb notwendig ist.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke?
Ja. Balkonkraftwerke bis 800 W fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung, sofern sie von Privatpersonen genutzt werden.
Das macht Balkonkraftwerke zu einer der einfachsten und günstigsten Möglichkeiten, eigenen Solarstrom zu erzeugen – ganz ohne Mehrwertsteuer.
Gesetzliche Grundlage: § 12 Absatz 3 UStG
Die Steuerbefreiung ist klar geregelt im deutschen Umsatzsteuergesetz:
§ 12 Absatz 3 UStG
Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unterliegen dem Steuersatz von 0 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Käufer müssen keine Umsatzsteuererklärung abgeben und keine Vorsteuer geltend machen.
Gesetzliche Grundlage: § 12 Absatz 3 UStG Die Steuerbefreiung ist klar geregelt im deutschen Umsatzsteuergesetz: § 12 Absatz 3 UStG Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unterliegen dem Steuersatz von 0 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Käufer müssen keine Umsatzsteuererklärung abgeben und keine Vorsteuer geltend machen. Gesetzliche Grundlage: § 12 Absatz 3 UStG Die Steuerbefreiung ist klar geregelt im deutschen Umsatzsteuergesetz: § 12 Absatz 3 UStG Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unterliegen dem Steuersatz von 0 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Käufer müssen keine Umsatzsteuererklärung abgeben und keine Vorsteuer geltend machen.
Worauf sollte man achten?
Die Steuerbefreiung gilt nur für Privatkunden
Gewerbliche Nutzung kann ausgeschlossen sein
Der Verkäufer muss die Lieferung korrekt als 0 % MwSt. ausweisen
Falschangaben können zu Nachversteuerung führen
Seriöse Händler weisen den Nullsteuersatz transparent aus
Warum sich Photovoltaik jetzt besonders lohnt
steigende Strompreise gesetzliche Förderung 0 % Mehrwertsteuer
vereinfachte Anmeldung von Balkonkraftwerken
ist der Einstieg in Solarenergie so attraktiv wie nie zuvor.
Bereits kleine Anlagen können jährlich mehrere hundert Kilowattstunden Strom liefern und die Stromrechnung deutlich senken






