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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [nach Deutsche Recht] European PLP TEK e.K, eingetragen bei der Handelregister unter der Nummer HRA5756, Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE324868089, nachfolgend bezeichnet als „PLP TEK“.
1 ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von PLP TEK finden Anwendung auf alle Rechtsbeziehungen zwischen PLP TEK und ihrer Gegenpartei (die wir nachfolgend als „Kunde“ bezeichnen) einschließlich aller Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Angebote.
1.2 Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Parteien nur schriftlich im Einzelfall abweichen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten also immer, außer wenn schriftlich davon abgewichen wurde, und auch dann gilt die betreffende Abweichung nur für den konkreten Fall. Für die Vergangenheit und die Zukunft gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen daher zwischen den Parteien in jeder Hinsicht.
1.3 Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – beispielsweise aufgrund einer Unvereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften – nicht durchsetzbar sein, wird die betreffende Bestimmung in eine Bestimmung umgedeutet, die in ihrer Bedeutung zwar so weit wie möglich der ursprünglichen entspricht, gleichzeitig aber durchsetzbar ist. Die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben dann uneingeschränkt in Kraft.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen der niederländischen Fassung und Übersetzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die niederländische Fassung Vorrang.
2 ANGEBOTE/VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Jedes Angebot von ESTG ist freibleibend.
2.2 Zwischen PLP TEK und dem Kunden wird ein Vertrag erst geschlossen, wenn der Kunde eine Bestellung bei PLP TEK aufgibt oder anfordert und der Kunde eine Auftragsbestätigung von PLP TEK für diese Bestellung erhält. Über die Website von balkonkraftwerk-24.de kann der Kunde nur dann eine Bestellung bei PLP TEK aufgeben, wenn er sich zuvor mit der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Bei dem Kästchen, das der Kunde zum Zwecke der Erklärung seines Einverständnisses mit der Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ankreuzen kann, befindet sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen; und über diesen Link können die allgemeinen Geschäftsbedingungen gespeichert werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Auftragsbestätigung verschickt und somit dem Kunden (nochmals) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website von PLP TEK aufgerufen werden.
2.3 Die Auftragsbestätigung bildet zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen den vollständigen Vertrag zwischen den Parteien („Vertrag“). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden abgelehnt und finden auf den Vertrag zwischen PLP TEK und dem Kunden unter keinen Umständen Anwendung; damit ist der Kunde einverstanden. Unbeschadet Artikel 1.2 bzw. ergänzend zu Artikel 1.2. kann der Vertrag nur im Wege eines schriftlichen Dokuments geändert werden, das rechtswirksam durch zeichnungsbefugte Vertreter beider Parteien unterzeichnet wurde.
2.4 Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Auftragsbestätigung Vorrang.
3. PREISE
3.1 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle im Vertrag angegebenen Preise exklusive Umsatzsteuer (USt.).
3.2 PLP TEK montiert und installiert keine Produkte. Montagearbeiten, Installationsarbeiten und Vorrichtungen, die für die Funktionstüchtigkeit der Produkte erforderlich sind, gehen daher zu Lasten des Kunden.
3.3 Bei Kostensteigerungen, darin inbegriffen, ohne darauf beschränkt zu sein, Änderungen bei Einkaufspreisen, Lohn-, Material- und Frachtkosten, Sozialversicherungs- und anderen staatlichen Abgaben, Versicherungsbeiträgen, Steuern und anderen Kosten, hat PLP TEK unter anderem das Recht, die durch ESTG dem Kunden in Rechnung zu stellenden Preise zu ändern. Ein Anstieg beispielsweise von Preisen, Abgaben, Kosten, Beiträgen und Steuern kann also an den Kunden weitergegeben werden.
4 BEZAHLUNG
4.1 Vor oder bei Versendung der Produkte schickt PLP TEK dem Kunden die betreffende Rechnung für diese Produkte zu. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ist die betreffende Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Tagen auf eine durch PLP TEK angegebene Weise zu bezahlen. Die Zahlungsfrist von vierzehn (14) Tagen ist eine Ausschlussfrist. PLP TEK steht es jederzeit frei, vor Versendung der Produkte einen Vorschuss oder die vollständige Bezahlung der Bestellung zu verlangen.
4.2 Wenn nicht zwischen den Parteien schriftlich anders vereinbart, hat die Bezahlung in Euro zu erfolgen. Aufrechnung, Skontoabzug, Einbehaltung oder Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber PLP TEK (unabhängig vom Grund) sind nicht zulässig.
4.3 Wird irgendein Betrag, den der Kunde auf Grundlage des Vertrags schuldet, nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Kunde schuldet dann sofort Zinsen in Höhe von 1,5 % pro (angebrochenen) Monat, mindestens jedoch die gesetzlichen Zinsen pro Jahr im Sinne von Artikel 6:119a Burgerlijk Wetboek [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande]; davon unberührt bleibt das Recht von PLP TEK, Schadenersatz und/oder die Auflösung des Vertrags zu fordern. Daneben hat PLP TEK bei nicht rechtzeitiger Bezahlung irgendeines Betrags, den der Kunde auf Grundlage des Vertrags schuldet, das Recht, vom Kunden eine hinreichende Sicherheit mindestens in Höhe des offenen Betrags für seine Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Nachdem PLP TEK erstmals den Kunden aufgefordert hat, eine Sicherheit zu leisten, hat dieser die Sicherheit so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Wochen, zu leisten.
4.4 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung, Liquidation (darin inbegriffen, ohne darauf beschränkt zu sein, die Auflösung des Kunden und die Verwertung aller Aktiva des Kunden), Insolvenz des Kunden oder gerichtlichem Zahlungsaufschub zu Gunsten des Kunden werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig und ist PLP TEK befugt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen; davon unberührt bleibt das Recht von PLP TEK, Schadenersatz zu fordern.
4.5 Im Falle einer nicht rechtzeitigen Bezahlung werden dem Kunden außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von fünfzehn (15 %) des Rechnungswerts, mindestens jedoch € 500, in Rechnung gestellt. Fallen nach dem geltenden Recht höhere Inkassokosten als die oben genannten an, gehen die betreffenden höheren Kosten zu Lasten des Kunden.
4.6 PLP TEK ist stets berechtigt, alle Forderungen von PLP TEK gegen den Kunden (auch solche, die nicht fällig oder die bedingt sind), gegen eine (fällige oder nicht fällige) Forderung, die der Kunde gegen PLP TEK hat, aufzurechnen.
5 LIEFERUNG
5.1 Die vereinbarte Lieferzeit stellt unter keinen Umständen eine Ausschlussfrist dar.
5.2 PLP TEK ist berechtigt, verkaufte Produkte in Teilen zu liefern. Wenn die Produkte in Teilen geliefert werden, ist PLP TEK berechtigt, jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem PLP TEK sie dem Kunden anbietet. Dies ist der Fall, sobald PLP TEK dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Produkte abgeholt oder geliefert werden können. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder es versäumt, für die Lieferung notwendige Informationen oder Anweisungen zu verschaffen, werden die Produkte maximal zwei (2) Wochen für Rechnung und auf Gefahr des Kunden gelagert und schuldet der Kunde Lagerkosten in Höhe von 10 % des Rechnungswerts der betreffenden Produkte; davon unberührt bleibt das Recht von PLP TEK, auf Grundlage des Vertrags oder des geltenden Rechts vom Kunden Erfüllung und/oder Schadenersatz zu verlangen.
5.4 Wenn der Kunde die Produkte nicht innerhalb der in Artikel 5.3 genannten Frist abgenommen hat oder der Kunde mitteilt, die Produkte (aus irgendeinem Grund) nicht abzunehmen, entfällt die Lieferverpflichtung von PLP TEK. Unbeschadet dessen hat der Kunde den Rechnungsbetrag zu bezahlen.
5.5 In den in Artikel 5.4 beschriebenen Fällen steht es PLP TEK frei, die betreffenden Produkte zu beliebigen Bedingungen an einen Dritten zu verkaufen.
6 EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Die durch PLP TEK gelieferten Produkte verbleiben im Eigentum von PLP TEK, bis der Kunde die Kaufsumme vollständig bezahlt. Durch PLP TEK gelieferte Produkte, für die dieser Eigentumsvorbehalt gilt, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes weiterverkauft oder verwendet werden. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die betreffenden Produkte weder verpfänden noch sonstige Rechte daran bestellen.
7 HAFTUNG
7.1 Jede Haftung von PLP TEK auf Grundlage des Vertrags beispielsweise aufgrund (i) einer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, (ii) einer unerlaubten Handlung oder (iii) eines anderen Umstands ist gemäß den Regelungen in diesem Artikel 7 beschränkt. Der Kunde verzichtet darauf, PLP TEK in einem Umfang in Haftung zu nehmen, der über den in Artikel 7 geregelten hinausgeht. Die Parteien erklären, dass die in Artikel 7 genannten Beschränkungen in dieser Branche üblich sind und dass sie diese akzeptieren.
7.2 ESTG kann ausschließlich in Bezug auf Schadenersatz statt der Leistung – das heißt, für die nicht erbrachte Leistung – in Haftung genommen werden. ESTG haftet abgesehen von Schadenersatz statt der Leistung nicht für eine mangelnde Konformität oder irgendeine andere Form von Schäden, darin inbegriffen:
Mittelbare Schäden
Folgeschäden
Entgangener Gewinn
Verzugsschäden
Zusätzliche Schäden jeglicher Art
Schäden infolge einer mangelhaften Mitwirkung und/oder einer mangelhaften Bereitstellung von Informationen und/oder Materialien durch den Kunden oder in dessen Namen
Schäden im Zusammenhang mit durch PLP TEK oder in deren Namen erteilten Auskünften und/oder Empfehlungen
Schäden im Zusammenhang mit einer (vermeintlichen) Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Dritter) durch Produkte, die PLP TEK geliefert hat
7.3 Jede Haftung von PLP TEK ist stets auf die Auftragssumme (exklusive USt.) beschränkt. Besteht der Vertrag aus einer Teillieferung oder mehreren Komponenten, ist die Haftung stets auf die Auftragssumme (exklusive USt.) der betreffenden Teillieferung oder Komponente beschränkt. Daneben übersteigt die Haftung unter keinen Umständen den Schaden, gegen den PLP TEK auf Grundlage einer durch PLP TEK oder zu deren Gunsten abgeschlossenen Versicherung versichert ist, und unter keinen Umständen den Betrag, den die Versicherung im konkreten Fall auszahlt.
7.4 Die Entstehung jedes Schadenersatzanspruchs setzt voraus, dass der Kunde PLP TEK so schnell, wie es ihm vernünftigerweise möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von sechs (6) Wochen, nachdem das den Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist, (i) das Entstehen des Schadens, (ii) den (geschätzten beziehungsweise voraussichtlichen) Schadensumfang und (iii) die (voraussichtliche) Schadensursache schriftlich angezeigt hat. Auf erstes Anfordern von ESTG verschafft der Kunde (weitere) Informationen und Nachweise in Bezug auf den behaupteten Schaden sowie dessen Umfang und Ursache.
7.5 Jeder Schadenersatzanspruch verjährt in jedem Fall nach Ablauf von einem (1) Jahr nach dem den Schaden verursachenden Ereignis, es sei denn, innerhalb der oben genannten Frist wird die entsprechende Forderung gerichtlich anhängig gemacht. Darüber hinaus verfällt jeder Schadenersatzanspruch, wenn der Kunde PLP TEK falsche oder irreführende Informationen verschafft hat.
7.6 Der Kunde hält PLP TEK schadlos in Bezug auf Ansprüche Dritter (und alle PLP TEK dadurch möglicherweise entstehenden Schäden) im Zusammenhang mit den durch PLP TEK gelieferten Produkten (im weitesten Sinne des Wortes), darin inbegriffen, ohne darauf beschränkt zu sein, jegliche Haftung infolge einer unterbliebenen oder unvollständigen oder verspäteten Bezahlung eines Recyclingbeitrags.
7.7 Nur soweit PLP TEK selbst als Käufer der betreffenden Produkte Anspruch auf bestimmte Garantien, Schadloshaltungen oder andere Verpflichtungen in Bezug auf diese Produkte gegenüber Zulieferern von PLP TEK hat und diese auf den Kunden übergehen können, wird sich PLP TEK mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bemühen, den Kunden bei der Geltendmachung von Garantien, Schadloshaltungen oder anderen Ansprüchen gegenüber solchen Produzenten/Zulieferern zu unterstützen, allerdings immer nur in dem Maß, das PLP TEK für opportun und angemessen erachtet.
8. MÄNGEL
8.1 Der Kunde hat die gelieferten Produkte bei Auslieferung zu untersuchen. Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, nämlich:
ob die richtigen Produkte geliefert wurden;
ob die gelieferten Produkte in Bezug auf Typ und Anzahl der Auftragsbestätigung und dem Packschein entsprechen;
ob sichtbare (Transport-)Schäden vorhanden sind und
ob die gelieferten Produkte die Anforderungen erfüllen, die für einen normalen Gebrauch und/oder für Handelszwecke erwartet werden dürfen.
8.2 Werden sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt, hat der Kunde diese unverzüglich durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Transportschein zu rügen.
8.3 Nicht sichtbare Mängel hat der Kunde ESTG innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Auslieferung schriftlich unter Angabe der Gründe und der Rechnungsdaten zu rügen.
8.4 Der Kunde hat PLP TEK innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen ab der in Artikel 8.2-8.3 genannten Rüge die Gelegenheit einzuräumen, das betreffende Produkt an einem nach Wahl von PLP TEK zu bestimmenden Ort zu untersuchen (untersuchen zu lassen). Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt ein etwaiger Transport für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Stellt der Kunde einen etwaigen Mangel nach der Installation und/oder Ingebrauchnahme des betreffenden Produkts fest, hat der Kunde PLP TEK innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen die Gelegenheit einzuräumen, das betreffende Produkt in der Situation, in der der Mangel festgestellt wurde, zu untersuchen (untersuchen zu lassen), es sei denn, dies würde nachweislich zu einer unsicheren Situation führen.
8.5 Wenn PLP TEK die in Artikel 8.2-8.3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Rüge für begründet erachtet, ist PLP TEK allenfalls verpflichtet, nach Wahl von PLP TEK mangelhafte Sachen zu reparieren oder auszutauschen oder eine Gutschrift zu erteilen, ohne dass dem Kunden daneben irgendein Schadenersatz- oder Erstattungsanspruch zusteht. Sollte der Kunde PLP TEK falsche oder irreführende Informationen verschafft haben, ist PLP TEK nicht verpflichtet, mangelhafte Sachen zu reparieren oder auszutauschen oder eine Gutschrift zu erteilen.
Abgesehen von der Regelung im vorstehenden Absatz stehen dem Kunden die Rechte, die nach geltendem Recht Käufern (und Auftraggebern) zustehen, die nicht in Ausübung ihres Berufs oder Betriebs handeln, nicht zu. Der Kunde verzichtet auf diese Rechte ausdrücklich. Zu den Rechten, die dem Kunden/Käufer/Auftraggeber nicht zustehen und auf die er verzichtet, gehört das Recht aus Buch 7 BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande], dass eine Sache bei Auslieferung dem Kaufvertrag entspricht (siehe unter anderem Art. 7:17 ff. BW).
8.6 Gezeigte oder bereitgestellte Muster/Modelle dienen lediglich der Veranschaulichung, ohne dass die zu liefernden Produkte diesen entsprechen müssen.
8.7 PLP TEK ist nicht zu einer (Nach-)Lieferung von Produkten verpflichtet, die aus der Produktion oder dem Verkaufsprogramm von PLP TEK oder den Zulieferern von PLP TEK genommen wurden.
8.8 Etwaige Mängel in Bezug auf Rechnungen hat der Kunde innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich gegenüber PLP TEK zu rügen.
8.9 Wenn der Kunde innerhalb der genannten Fristen keine Mängel rügt und/oder PLP TEK nicht die Gelegenheit einräumt, eine Untersuchung auf die in Artikel 8.4 beschriebene Weise durchzuführen, wird eine Rüge nicht bearbeitet und verfallen alle etwaigen diesbezüglichen Rechte des Kunden.
8.10 Forderungen und Einwände, die auf vorgetragene Umstände gestützt werden, die bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags den Schluss zulassen würden, dass die gelieferten Produkte nicht dem Vertrag entsprechen, verjähren durch Ablauf eines (1) Jahres nach Auslieferung.
9 GARANTIEN
9.1 ESTG gewährt keine (Produkt-)Garantien. Nur soweit PLP TEK selbst als Käufer der betreffenden (eingekauften) Produkte Anspruch auf bestimmte Garantien, Schadloshaltungen oder andere Verpflichtungen in Bezug auf diese Produkte gegenüber dem Zulieferer von PLP TEK hat und diese auf den Kunden übergehen könnten, wird sich PLP TEK mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bemühen, den Kunden bei der Geltendmachung von Garantien, Schadloshaltungen oder anderen Ansprüchen gegenüber solchen Produzenten/Zulieferern zu unterstützen, allerdings immer nur in dem Maß, das PLP TEK für opportun und angemessen erachtet.
9.2 Im Falle einer Insolvenz eines Produzenten oder Zulieferers oder bei Stilllegung oder Liquidation seines Betriebs wird PLP TEK in jedem Fall davon absehen, den Kunden mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bei der Geltendmachung von Garantien, Schadloshaltungen oder anderen Ansprüchen gegenüber dem betreffenden Produzenten/Zulieferer zu unterstützen. Der Kunde hat in solchen Fällen unter anderem also keinen Anspruch auf Unterstützung durch PLP TEK.
10 AUFLÖSUNG DES VERTRAGS
10.1 Wenn der Kunde eine beliebige Verpflichtung aus dem mit PLP TEK geschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder auch im Falle einer Insolvenz des Kunden, bei einem gerichtlichen Zahlungsaufschub zu Gunsten des Kunden, bei Anordnung einer Betreuung für den Kunden oder bei Stilllegung oder Liquidation des Betriebs des Kunden hat PLP TEK, nachdem sie den Kunden schriftlich gemahnt hat, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte das Recht, ohne dass es einer gerichtlichen Beteiligung bedarf und ohne schadenersatzpflichtig zu werden, die Ausführung des Vertrags (teilweise) auszusetzen oder den Vertrag (teilweise) aufzulösen. In diesen Fällen sind alle Forderungen von PLP TEK gegen den Kunden sofort in voller Höhe fällig.






